Gebühren

Unterrichtsentgelte
Auszug aus der Schulgeldordnung
Entgelte für Schüler/innen aus Mitgliedsgemeinden
 

 

I. Probestunden
Die Musik- und Kunstschule bietet Interessenten auf Antrag für bestimmte Fächer vier Probestunden nach individueller Vereinbarung an. Das Entgelt für diese Probestunden entspricht dem monatlichen Regelentgelt für den entsprechenden Unterricht.
 

 

II. Ermäßigungen
a) Familienermäßigung
ab 2 Teilnehmer je TN 12%
ab 3 Teilnehmer je TN 22%
ab 4 Teilnehmer je TN 30%
 

 

b) Vereinsermäßigung
je Fach und Unterricht 10%
 

 

III. Grundstufe
Entgelte ab 01.09.2021 pro Monat einmalig
MuKs-Mäuse (0-18 Monate) 30 Min. 18,60 €
Rasselbande & Co (18 Monate - 3 Jahre) 40 Min. 24,00 €
Ohrwürmchen (3 und 4 Jahre) 50 Min. 29,30 €
Starterpaket 14,00 €
 

 

Musi-Kuss 32,10 €
Starterpaket 39,00 €
MuKs-Führerschein 32,00 €
Starterpaket 20,00 €
 

 

IV. Musikschule - Instrumental- und Vokalunterricht
Unterrichtsentgelt pro Monat
ab 01.09.2021
Unterrichtszeit Einzelunterricht 15 Min. 30 Min. 45 Min. 60 Min.
Einzelunterricht 36,20 € 71,50 € 94,00 € 122,10 €
 

 

Unterrichtszeit Gruppenunterricht 15 Min. 30 Min. 45 Min. 60 Min.
2-er Gruppen 18,20 € 38,90 € 52,60 € 69,80 €
3-er Gruppen 16,40 € 34,10 € 48,00 € 64,80 €

 

Für Mietinstrumente werden je nach Instrument Gebühren zwischen 7,00 und 15,00 € erhoben.

Gebühren Wohnortgemeinden/Erwachsenenzuschlag

Aufgrund öffentlicher Fördermittel der Mitgliedsgemeinden bzw. vom Land BW kann die Musik- und Kunstschule Schüler/innen aus den Wohnorten der Zweckverbandsgemeinden ein ermäßigtes Entgelt anbieten. Schüler/innen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Zweckverbandes haben, zahlen auf alle Entgelte einen prozentualen Zuschlag in Höhe von 20%.

Bei Vorlage einer aktuellen Schul-, oder Immatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis gelten für volljährige Schüler die regulären Unterrichtsentgelte unter der Voraussetzung, dass Kindergeld nach dem Bundes-Kindergeld-Gesetz gezahlt wird. Sofern Einkünfte erzielt werden, ist ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorzulegen.